Mittwoch, 28. Oktober 2009

Signalisationsverordnung (SSV), heute fussgängerstreifen




Art. 77 Signalisationsverordnung (SSV)


Fussgängerstreifen

1 Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pfl ästerung allenfalls weisser, Balken
parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.

2 Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie
(gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50–100 cm parallel zum rechten
Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem
angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linken
Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsfl ächen, bei
Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.

3 Längsstreifen für Fussgänger (Art. 41 Abs. 3 VRV) werden auf der Fahrbahn durch gelbe,
ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19).


1 Kommentar:

  1. wenn man einen beidseitigen weissen querbalken vor den fussgängerstreifen kennzeichnen würde, würde dies die autofahrer dazu animieren, das tempo zu reduzieren, da der querbalken eine art stopbalken ähnelt. demzufolge gäbe es viel weniger unfälle. zudem sollten alle fussgängerstreifen an einer kreuzung zwei autolängen innerhalb der strasse gekennzeichnet sein. demzufolge würden auch hier weniger unfälle entstehen.
    so!

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